Energiewende - Alles rund um ihre Geschichte und das EEG.
Inhaltsverzeichnis
- Der Vorläufer des EEG – das Stromeinspeisungsgesetz.
- Die Entwicklung des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG)
- Die Entwicklung des Strommarktes zwischen 1950 und 2015
- Der Deutsche Strommarkt heute
- Anteile erneuerbarer Energien im Stromsektor
- Dezentralisierung des Strommarktes
- Verzicht auf Kernenergie und Reduzierung von Treibhausgasen
Der Vorläufer des EEG - das Stromeinspeisungsgesetz
Das EEG – erneuerbare Energien auf dem Vormarsch.
Im Jahr 2000 folgte mit dem Erneuerbaren Energien Gesetz 2000 (EEG 2000) das Nachfolgegesetz zum Stromeinspeisungsgesetz. Die Aktualisierung des rechtlichen Rahmens war unter anderem aufgrund der steigenden Zahl von Windkraftanlagen und den Verpflichtungen im Zuge des Kyoto-Protokolls erforderlich geworden. Ziel des Gesetzes war „im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu erhöhen“. Eingeschlossen sind eine Reduktion der Treibhausgasemissionen und eine Entkoppelung der Vergütungssätze für Strom aus erneuerbaren Energien und der Strompreise. Der Anteil des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien in Deutschland sollte bis 2010 verdoppelt werden. Netzbetreiber wurden daher dazu verpflichtet, Strom aus erneuerbaren Energien an ihr Netz anzuschließen und diesen Strom vorrangig gegenüber Strom aus fossilen oder nuklearen Energieträgern abzunehmen. Die Vergütung für Strom aus erneuerbaren Energien wurde im selben Zuge neu geregelt.
Das EEG entwickelt sich weiter - Novelle 2004
Die erste Novelle des EEG erfolgt 2004 mit dem Erneuerbare Energien Gesetz 2004 (EEG 2004). Der Zweck des Gesetztes ist „insbesondere im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, Natur und Umwelt zu schützen, einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Energieressourcen zu leisten und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern“. Die Anpassung war aufgrund der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt notwendig und regelt darüber hinaus neben dem vorrangigen Anschluss, Abnahme und Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien auch die Abwälzung bzw. den Abwälzungsanspruch zwischen Übertragungsnetzbetreibern, Netzbetreibern mit Niedrig- und Mittelspannungsnetzen, den Stromhändlern sowie den Endverbrauchern.
EEG 2009 – höherer Anteil der erneuerbaren Energien in der Stromversorgung.
Die Ergänzung des Erneuerbaren Energien Gesetzes 2009 (EEG 2009) ist die bis dahin umfangreichste des EEG von vorher 22 auf 66 Paragrafen. Es dient zudem „der Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 27.09.2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/108/EG des Europäischen Rates vom 20.11.2006“. Der Zweck des EEG 2009 78 ist weitestgehend gleich mit denen des EEG 2004, wird jedoch mit § 1 (2) EEG 2009 noch um den Zusatz ergänzt, „den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 Prozent und danach kontinuierlich weiter zu erhöhen“. Der Kern des EEG 2009 und dessen Ergänzung im Jahr 2010, welches aufgrund der dynamischen Entwicklung neuer Technologien und der dadurch gesunkenen Investitionskosten von Photovoltaik-Anlagen novelliert wurde, war die Absenkung der Fördersätze für neue Photovoltaik-Anlagen.
Weitere Anteilserhöhungen und Einführung der Direktvermarktung – EEG 2012.
Das Erneuerbare Energien Gesetz 2012 (EEG 2012) hat im Vergleich zu seinem Vorgänger die Ziele des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromversorgung erhöht und weiter konkretisiert. Bis spätestens zum Jahr 2020 soll der Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung mindestens 35 Prozent betragen, 50 Prozent bis spätestens zum Jahr 2030, 65 Prozent bis spätestens zum Jahr 2040 und 80 Prozent bis spätestens zum Jahr 2050. Mit der Einführung der Direktvermarktung wird Betreibern von Anlagen mit regenerativer Stromerzeugung zudem ermöglicht, zu wählen ob die erzeugte Energie über das EEG vergütet wird oder der Strom selbst am Markt an Dritte vermarktet wird. Für den Strommarkt in Deutschland bedeutet dies weitere Liberalisierung. Die sogenannte Photovoltaik-Novelle trat zum 01.04.2012 als Ergänzung zum EEG 2012 in Kraft und regelt neben der Neugestaltung der Vergütungsklassen (bis 10 kW, bis 40 kW, bis 1.000 kW, bis 10.000 kW) die Absenkung der Einspeisevergütung für Photovoltaik-Dachanlagen mit einer installierten Leistung bis 40 kW.
EEG 2014 – erneuerbare Energien als Säule der deutschen Stromversorgung.
Das Erneuerbare Energie Gesetz 2014 (EEG 2014) trat zum 01.08.2014 in Kraft. Für die Erreichung der Ziele wurde der Anteil des erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch aus erneuerbaren Energien erneut angehoben. Der Anteil aus erneuerbaren Energien soll bis zum Jahr 2025 40 bis 45 Prozent, bis zum Jahr 2035 55 bis 60 Prozent und bis zum Jahr 2050 mindestens 80 Prozent betragen. Für die Bundesregierung ist diese Fassung die Grundlage dafür, dass erneuerbare Energien zu einer der tragenden Säulen der deutschen Stromversorgung werden. Neben dem weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien umfasst das EEG 2014 erstmals auch einen gesetzlich festgelegten Ausbaukorridor bzw. Mengenziele für den jährlichen Zubau in Gigawatt. Bei Windenergie an Land und Solarenergie sind dies jeweils 2,5 Gigawatt, bei Windenergie auf See bis 2020 6,5 Gigawatt, bis 2030 15 Gigawatt und bei Biomasse ein jährlicher Zubau von ca. 100 Megawatt. Sollten bei der Windenergie an Land, Biomasse und bei Photovoltaik mehr Leistung aus erneuerbaren Energien zugebaut werden, als die Mengenziele vorgeben, sinken die Fördersätze für weitere Anlagen. Zudem wurde mit der Ausschreibung der Fördersätze für Photovoltaik-Freiflächenanlagen und der stufenweisen Einführung der Verpflichtung zur Direktvermarktung für größere Neuanlagen, die Liberalisierung des Strommarktes weiter fortgesetzt.
Das Erneuerbare Energien Gesetz 2017.
Das Erneuerbare Energien Gesetz 2017 (EEG 2017) wurde am 08.07.2016 im Bundestag beschlossen und ist zum 01.01.2017 in Kraft getreten. Nach dem Beschluss der Ausschreibung der Fördersätze für Photovoltaik-Freiflächenanlagen im EEG 2014, wird diese Vorgehensweise mit dem EEG 2017 auf alle Bereiche ausgedehnt. Damit findet ein genereller Methodenwechsel statt. Wurden bisher neu installierte Anlagen zur Produktion von erneuerbaren Energien mit einem jeweils degressiveren Beitrag fest vergütet, wird die Höhe der Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien künftig durch Ausschreibungen ermittelt. Zudem wurde mit dem EEG 2017 gegenüber seinen Vorgängern der weitere Ausbau von erneuerbaren Energien gestoppt und damit erstmals nicht erweitert.
Die Entwicklung des Strommarkts von 1990 bis 2015.
Nach dem zweiten Weltkrieg hatte sich in Deutschland eine dreistufige Gliederung der Energiewirtschaft mit einer zentralen Stromproduktion gebildet, die bis heute zu erkennen ist. Auf der ersten Ebene sind die überregionalen Stromkonzerne, auf der zweiten Eben die Regionalgesellschaften und auf der dritten Ebene die kleinen, lokal tätigen Versorgungsunternehmen.
Welche Stromquellen wurden genutzt?
Die Abnahmepflicht für Erneuerbare Energien.
Die Einführung des EEG.
Vergleiche ziehen - der deutsche Strommarkt heute.

Die Dezentralisierung des Strommarktes.
Zu dem bereits beschlossenen Atomausstieg, der Verpflichtung des Energiewandels durch das EEG, der Reduktion von Treibhausgasemissionen und damit dem Verzicht der Stromproduktion, insbesondere aus Schadstoffe produzierenden Kohlekraftwerken, erfährt die Energiewirtschaft mit der Dezentralisierung weitere Faktoren, der den Strommarkt aktuell und in der Zukunft beeinflussen wird.
Der Bruttopreisindex für Haushaltsstrom in Deutschland ist seit dem ersten Erneuerbare Energien Gesetz im Jahr 2000 bis zum Jahr 2015 um 107 Prozent gestiegen. Der Strompreis für Endverbraucher lag 2015 bei 28,81 Cent je kWh.
Dieser stetige Anstieg ermöglichen den Endverbrauchern im Strommarkt, bei gleichzeitig sinkender Preise für Photovoltaik-Anlagen und Batteriespeicher, preisliche Alternativen für die eigene Energieversorgung. In Gegenden mit durchschnittlichen solaren Strahlungswerten wurde 2015 für Photovoltaiksysteme bereits Netzparität erreicht. Für Photovoltaik-Speicher-Kombinationen, die in der Anschaffung eine höhere Investition für Endverbraucher voraussetzen, wird die Netzparität bereits in diesem, spätestens in den kommenden Jahren erwartet. Im Bereich der Photovoltaikanlagen zur dezentralen Stromerzeugung sind bis Ende September 2016 in Deutschland rund 1.590.000 PV-Anlagen installiert worden. 2015 wurde zudem fast jede zweite PV-Anlage zusammen mit einem Batteriespeicher eingerichtet. Der gesamte Speichermarkt in Deutschland umfasst heute rund 61.000 Systeme. Laut dem Marktforschungsunternehmen EuPD-Research sind zudem allein im ersten Halbjahr 2016 12.700 Batteriespeicher in Deutschland verkauft worden.
Regelenergie - Solarstromspeicher als Beitrag zur Energiewende.
Die dezentrale Energieversorgung mit selbst erzeugtem und gespeichertem Solarstrom aus Photovoltaikanlagen bedeutet jedoch nicht nur für Endverbraucher eine alternative Möglichkeit am Strommarkt. Speichersysteme sind auch eine zunehmende Notwendigkeit der Energiewende in Deutschland.
Die Stromschwankungen aufgrund der wetterabhängigen Stromproduktion von Sonnenenergie und Windkraft sind für das Stromnetz eine wachsende Herausforderung. An sonnenreichen oder sehr windintensiven Tagen werden große Mengen an erzeugter Energie in das Stromnetz eingespeist. Umgekehrt fehlt diese Leistung bei sonnen- bzw. windarmen Wetterperioden, um die Normalfrequenz von 50 Hertz im Stromnetz zu halten. Um diese Schwankungen mit der wachsenden Stromproduktion aus erneuerbaren Energien ausgleichen zu können, ist der heutige Strommarkt zunehmend auf Stromspeicher und die Bereitstellung von Regelleistung angewiesen.
Regelenergie wird benötigt, um Frequenzschwankungen abweichend von der Sollfrequenz auszugleichen und ist damit ein essentieller Bestandteil einer sicheren und verlässlichen Energieversorgung. Die zukünftige Entwicklung des Strommarktes in Deutschland wird nach heutigem Stand den bisherigen Wandel weiter fortsetzen.

Der geplante Verzicht auf Kernenergie und die Reduzierung von Treibhausgas.
Das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG 2017) schreibt einen Anteil des erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch aus Erneuerbaren Energien von 80 Prozent bis spätestens zum Jahr 2050 vor. Der Atomausstieg und der schrittweise, vollständige Verzicht auf eine Stromproduktion aus Kernenergie, ist bis zum Jahr 2022 beschlossen.
Mit dem Pariser Abkommen haben sich die teilnehmenden Länder verpflichtet, den Zuwachs der globalen Treibhausgasemissionen so schnell wie möglich stoppen. Als zeitliches Ziel dafür wurde die zweite Hälfte dieses Jahrhunderts vereinbart und im Anschluss die weitere Reduzierung der Emissionen.